§ 10 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:

a)

Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals, Waffengesetz, Forstgesetz, Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Fischereigesetz, Tierschutz,

b)

Waffenkunde und Schießwesen,

c)

Wildkunde: Naturgeschichte des Wildes, biologische und ökologische Wildbewirtschaftung, Wildfütterung, Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung, Wildbrethygiene,

             

d)

Abschussplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte, Geschlechterverhältnisse,

e)

Erkennen, Verhüten und Ermitteln von Wildschäden,

f)

Jagdbetrieb, Wildhege, Jagdeinrichtungen, Raubwildbekämpfung,

g)

Berufskunde: Arbeits- und Sozialrecht, Kollektivvertrag, Gutsangestelltengesetz, Unfallverhütung, Arbeitsschutz,

h)

Jagdhundewesen,

i)

jagdliches Brauchtum,

j)

Allgemeinbildung, Anstandslehre,

k)

jagdlicher Schriftverkehr.

In Kraft seit 21.04.2006 bis 31.12.9999
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