§ 7 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 7

Lehrvertrag

 

(1) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt des Lehrverhältnisses zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen, vom Ausbilder mitzuunterfertigen und hat alle gemäß Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.

(2) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in dreifacher Ausfertigung dem Tiroler Jägerverband zur Genehmigung vorzulegen. Davon erhalten je eine Ausfertigung die Vertragsparteien. Eine Ausfertigung verbleibt beim Tiroler Jägerverband.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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