§ 11 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 11

Schulische Ausbildung

 

(1) Im dritten Lehrjahr hat der Lehrling einen mindestens drei Monate dauernden Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes, der auch einen Lehrgang über Erste Hilfe zu umfassen hat, zu besuchen und erfolgreich abzuschließen.

(2) Dieser Lehrgang ist unter Bedachtnahme auf den Prüfungstermin (§ 16 Abs. 4 der 1. DVO zum TJG 2004) nach Bedarf jährlich einmal abzuhalten. Der Tiroler Jägerverband hat die für diesen Lehrgang heranstehenden Lehrlinge einzuberufen.

(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges hat die Vermittlung und Vertiefung insbesondere jener Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die Gegenstand des Prüfungsstoffes für die Berufsjägerprüfung (§ 33 Abs. 5 lit. b TJG 2004 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der 1. DVO zum TJG 2004) bilden.

(4) Die für den Besuch des Ausbildungslehrganges benötigte Zeit ist auf die Lehrzeit (§ 6 Abs. 1) anzurechnen.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zum Ausbildungslehrgang erforderliche Zeit ohne Schmälerung der Lehrlingsentschädigung frei zu geben und ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten.

(6) Über den Besuch des Ausbildungslehrganges sowie des Lehrganges über Erste Hilfe ist dem Lehrling ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen, das hinsichtlich der Lehrfächer auch eine Leistungsbeurteilung zu enthalten hat.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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