§ 12 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 12

Praktische Ausbildung

 

Die praktische Ausbildung hat alle im § 10 angeführten Lehrgegenstände zu enthalten, wobei das erste Lehrjahr der Einführung in den praktischen Jagdbetrieb, die folgende Lehrzeit der Auswertung, Verwirklichung und Vervollständigung der theoretischen Kenntnisse zu dienen hat.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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