§ 4 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Lehrberechtigter

 

(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter darf nur erfolgen, wenn

a)

Reviergröße, Wildbestand und dessen Pflege sowie die jagdlichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung gewährleisten,

b)

ein anerkannter Ausbilder im Betrieb des Lehrberechtigten hauptberuflich tätig ist,

c)

eine geeignete Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeiten für den (die) Lehrling(e) vorhanden sind.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Lehrberechtigter ist durch den (die) Jagdausübungsberechtigten dieses Revieres beim Tiroler Jägerverband schriftlich einzubringen.

(3) Bei Wegfall einer der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen ist eine bereits erfolgte Anerkennung als Lehrberechtigter zu widerrufen.

(4) Über die beabsichtigte Zurücklegung der Lehrberechtigung oder die Einstellung der Ausbildung von Jagdlehrlingen ist der Tiroler Jägerverband tunlichst sechs Monate vorher schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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