§ 6 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 6

Lehrzeit

 

(1) Die Lehrzeit beträgt drei Jahre.

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling (im Falle der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund) jederzeit einseitig aufgelöst werden kann.

(3) Auf die Lehrzeit nach Abs. 1 ist die Zeit der Ausbildung in einer Forstfachschule oder im Rahmen des Lehrganges für Waldaufseher in Rotholz zur Gänze anzurechnen.

(4) Auf die Lehrzeit nach Abs. 1 ist auf Antrag eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Jagdaufseher im Ausmaß von zwei Jahren unbeschadet der Bestimmungen des § 11 anzurechnen. Über den Antrag hat der Tiroler Jägerverband nach Anhören der Landarbeiterkammer zu entscheiden.

(5) Vor Ablauf der Probezeit hat der Ausbilder dem Tiroler Jägerverband eine Begutachtung über die Eignung des Lehrlings zu erstatten.

(6) Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit dem Tag der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004).

(7) Vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet das Lehrverhältnis,

a)

wenn der Lehrling stirbt,

b)

wenn der Ausbilder stirbt oder aus dem Betrieb des Lehrberechtigten ausscheidet und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass ein solcher ohne unnötigen Aufschub bestellt wird,

c)

wenn dem Ausbilder oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,

d)

wenn es aus wichtigen Gründen (§ 8) aufgelöst wird.

(8) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in die Lehrlingsliste beim Tiroler Jägerverband zu löschen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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