§ 30 T-FPO

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 30

Behinderung der Lösch- und Rettungsarbeiten

 

(1) Der Einsatzleiter ist berechtigt, Personen, die die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, vom Brandplatz zu verweisen. Der Aufforderung zum Verlassen des Brandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Wird die Durchführung der Lösch- oder Rettungsarbeiten durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände behindert, so hat der Einsatzleiter die Eigentümer dieser Gegenstände oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufzufordern, diese sofort vom Brandplatz zu entfernen. Ist eine solche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder wird ihr nicht umgehend entsprochen, so hat der Einsatzleiter die Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Wurden die Gegenstände gesetzwidrig abgestellt, so hat der Eigentümer der betreffenden Gegenstände oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten ihrer Entfernung zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 T-FPO
§ 31 T-FPO