§ 29 T-FPO Besondere Pflichten der Liegenschaftseigentümer

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eigentümer der von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der Feuerwehr den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, deren Inanspruchnahme zur Durchführung der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Sie haben weiters die vom Einsatzleiter zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Vermeidung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen, wie insbesondere die Räumung von baulichen Anlagen und die Entfernung von Pflanzen, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen, zu dulden. Befinden sich auf den betreffenden Grundstücken technische Anlagen oder Einrichtungen, so ist möglichst im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.Die Verpflichtungen nach Absatz eins, treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4,Werden Grundstücke zu den im Abs. 2 genannten Zwecken benützt und erwachsen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten daraus Schäden, so gebührt ihm unter sinngemäßer Anwendung des § 1332 ABGB eine angemessene Vergütung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zug der Brandbekämpfung gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeinde steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für die Brandbekämpfung gegeben hat.Werden Grundstücke zu den im Absatz 2, genannten Zwecken benützt und erwachsen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten daraus Schäden, so gebührt ihm unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1332, ABGB eine angemessene Vergütung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zug der Brandbekämpfung gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Absatz 2, Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeinde steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für die Brandbekämpfung gegeben hat.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
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