Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde hat möglichst bereits während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, die Brandursachen zu erheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Ergebnis der Erhebungen sofort zu verständigen und weiters bei ihren Erhebungen zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung brandschutztechnische Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
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