§ 33 T-FPO Brandursachenermittlung

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat möglichst bereits während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, die Brandursachen zu erheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Ergebnis der Erhebungen sofort zu verständigen und weiters bei ihren Erhebungen zu unterstützen.

(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 T-FPO
§ 34 T-FPO