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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung Sachverständige zur Verfügung zu stellen.