Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Bei Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 einer Feuerbeschau erstmals zu unterziehen sind, beginnen die Fristen nach § 16 Abs. 1 und 2 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 zu laufen.Bei Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2026, einer Feuerbeschau erstmals zu unterziehen sind, beginnen die Fristen nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2026, zu laufen.
(2)Absatz 2,Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 bereits anberaumte Feuerbeschau und in diesem Zusammenhang erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 und für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 bereits erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 ist § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 bis zum Abschluss der Feuerbeschau bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an welchem dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde, anzuwenden.Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2026, bereits anberaumte Feuerbeschau und in diesem Zusammenhang erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach Paragraph 19 und für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2026, bereits erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach Paragraph 19, ist Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, bis zum Abschluss der Feuerbeschau bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an welchem dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde, anzuwenden.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
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