§ 35 T-FPO Strafbestimmungen

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, oder Paragraph 27, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    2. b)Litera beinem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 6, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt,einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins, oder 6, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz eins, oder 2, Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 erster Satz nicht nachkommt,
    3. c)Litera ceiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 5, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 29, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt,
    4. d)Litera dals Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt,
    5. e)Litera eAlarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,
    6. f)Litera fals Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 vierter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem Paragraph 9, Absatz 2, 3, oder 4, Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz oder 3 erster Satz, Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 15, Absatz eins, erster oder dritter Satz oder Paragraph 18, Absatz 2, vierter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem Paragraph 12, Absatz 3, nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,
    7. g)Litera gals Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem § 9 Abs. 1 reinigt,als Eigentümer eines Gebäudes nach Paragraph 14, Absatz eins, oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem Paragraph 9, Absatz eins, reinigt,
    8. h)Litera hals Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5 oder 6, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,als Rauchfangkehrer dem Paragraph 8, Absatz 7, dritter Satz, Paragraph 10, Absatz eins, 3, zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5 oder 6, Paragraph 11, Absatz eins, 2, zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt,
    9. i)Litera ials sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt.als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
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