Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte haben den von der Landesregierung nach § 18 Abs. 2 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, genehmigten Richtlinien zu entsprechen.Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte haben den von der Landesregierung nach Paragraph 18, Absatz 2, des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, genehmigten Richtlinien zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Weiters hat die Gemeinde die zur Unterbringung der Löschfahrzeuge sowie der Lösch- und Rettungsgeräte erforderlichen Gerätehäuser zu errichten und zu erhalten. Die Gerätehäuser müssen den zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der darin untergebrachten Fahrzeuge und Geräte notwendigen technischen Anforderungen entsprechen. Die Gerätehäuser sind an möglichst zentraler Stelle innerhalb des ihnen zugeordneten Einsatzbereiches und weiters so zu situieren, dass die im Einsatzfall hauptsächlich befahrenen Verkehrswege möglichst rasch erreicht werden können. Sie müssen über eine Ausfahrt verfügen, die ein rasches und sicheres Ausrücken ermöglicht. Im Bereich der Gerätehäuser muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, dass die darin untergebrachten Löschfahrzeuge ohne Verkehrsbehinderung abgestellt werden können.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat vor der Anschaffung von Löschfahrzeugen sowie von Lösch- und Rettungsgeräten und vor dem Bau von Gerätehäusern eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
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