EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler (T-EBA) Fundstelle

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration und den Europäischen Berufsausweis (Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 86/2015

Änderung

STF: LGBl. Nr. 86/2015 - Landtagsmaterialien: 252/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Persönlicher Geltungsbereich

2. Abschnitt
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 3

Einheitlicher Ansprechpartner, Anträge

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Elektronische Verfahren

3. Abschnitt
Anerkennung beruflicher Qualifikationen

§ 6

Qualifikationsniveaus

§ 7

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 8

Anerkennungsverfahren

§ 9

Anpassungslehrgang, Ergänzungsprüfung

§ 10

Partieller Berufszugang

§ 11

Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

§ 12

In anderen Ländern erworbene Berufsqualifikationen

4. Abschnitt
Europäischer Berufsausweis

§ 13

Allgemeines

§ 14

Berechtigungsumfang

§ 15

Antragstellung

§ 16

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 17

Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

§ 18

Verordnung über den Europäischen Berufsausweis

§ 19

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

§ 20

Verwaltungszusammenarbeit

§ 21

Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 22

Vorwarnmechanismus

§ 23

Abwicklung

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24

Zuständigkeit

§ 25

Verwendung personenbezogener Daten

§ 26

Verweisungen

§ 27

Anhängige Verfahren

§ 28

Umsetzung von Unionsrecht

§ 29

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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