§ 33 T-EBA

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängige Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängigen Fälle der Verwaltungszusammenarbeit sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 T-EBA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 T-EBA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 T-EBA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 T-EBA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 T-EBA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EBA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 T-EBA
§ 34 T-EBA