§ 31 T-EBA

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 24 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,

b)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bzw. die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

c)

fortbildungsbezogene Daten.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 4, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 verarbeiten, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters

a)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit bzw. der Voraussetzungen für die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung,

c)

Daten über die Erteilung und das Erlöschen bzw. Enden von berufsrechtlichen Bewilligungen oder über die Begründung bzw. Beendigung von Dienstverhältnissen zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,

d)

Daten über Disziplinarstrafen sowie über die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften

an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 lit. a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 7 lit. a und 7 lit. c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 22 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(10) Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach § 22 über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.

(11) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(12) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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