§ 21 T-EBA Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Behörde hat einem Dienstleister, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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