§ 16 T-EBA Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinn des § 7 Abs. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 erfüllen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a oder b sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers einzubringen.

(4) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:

a)

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a ist auszustellen, wenn der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt; anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, 3 und 4 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anzuerkennen;

b)

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b ist auszustellen, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; anderenfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.

(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 bzw. 2 oder 3 nicht vorliegen.

(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach lit. a oder b dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 lit. a oder b vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller im Weg über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) übermittelt.

(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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