§ 11 T-EBA Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-EBA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-EBA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-EBA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-EBA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-EBA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EBA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 T-EBA
§ 12 T-EBA