§ 24 T-EBA

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

a)

Regelungen vorsehen, welche die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

b)

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinn von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorsehen oder

c)

bestehende Regelungen nach lit. a oder b ändern.

(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung

a)

der Durchführung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass hinsichtlich der Art und Weise ihrer Umsetzung kein Spielraum verbleibt, oder

b)

weder Beschränkungen nach Abs. 2 lit. a noch spezifische Anforderungen nach Abs. 2 lit b vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.

(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 T-EBA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 T-EBA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 T-EBA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 T-EBA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 T-EBA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 T-EBA
§ 25 T-EBA