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(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.
(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung
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(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
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(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.
(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung
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(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.