§ 14 T-BergWG Landesleiter

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.05.2024

(1) Der Landesleiter vertritt die Tiroler Bergwacht nach außen. Wird einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens übertragen, so vertritt in diesen Angelegenheiten der Bezirksleiter bzw. der Einsatzstellenleiter die Tiroler Bergwacht nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Tiroler Bergwacht begründet werden, sind vom Landesleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Landesausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch einen Bezirksausschuss, so sind solche Urkunden vom Bezirksleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch eine Einsatzstelle, so sind solche Urkunden vom Einsatzstellenleiter und zwei Bergwächtern dieser Einsatzstelle zu unterfertigen.

(2) Dem Landesleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Überwachung der Bezirksleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen und die Besorgung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 lit. b und c.

(3) Dem Landesleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen der Tiroler Bergwacht übertragen sind. Er hat die Dienstaufsicht über die Bediensteten zu führen und die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bezirksleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(4) Der Landesleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.

(5) Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig das Amt eines Bezirksleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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