§ 6 T-BergWG Dienstvorschrift

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über:

a)

die Anzahl, die örtliche Gliederung und die Festlegung des Mitgliederstandes der Einsatzstellen;

b)

die Kriterien für die Aufnahme von Anwärtern;

c)

den Inhalt und den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie deren Durchführung;

d)

die Gestaltung und Verwendung der Dienstkleidung;

e)

die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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