§ 13 T-BergWG Landesausschuss

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.05.2024

(1) Der Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.

(2) Dem Landesausschuss obliegen:

a)

die Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

b)

die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;

c)

die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;

d)

die Anstellung von Bediensteten;

e)

die Verleihung von Ehrenzeichen;

f)

die Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;

g)

die Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.

(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.

(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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