Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDer Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.
(2)Absatz 2Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.
(3)Absatz 3Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 T-BergWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-BergWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 T-BergWG