§ 4 T-BergWG Pflichten

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.

(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß. Die Landesregierung kann den Bergwächter und den Anwärter im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

  1. (1)Absatz einsDer Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2025
(1) Der Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.

(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß. Die Landesregierung kann den Bergwächter und den Anwärter im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

  1. (1)Absatz einsDer Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

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