§ 20 T-BergWG Beschlüsse

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.05.2024

(1) Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Abstimmungen sind ohne Stimmzettel durchzuführen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Abstimmung in bestimmten Fällen namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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