§ 26 T-BergWG Genehmigungspflicht

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2024

(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen die Beschlüsse des Landesausschusses über:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung;

b)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages;

c)

die dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährende Aufwandsentschädigung.

(2) Der Landesleiter hat alle Beschlüsse des Landesausschusses, die der Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. a ist zu versagen, wenn er gesetzwidrig ist oder den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. b und c ist zu versagen, wenn er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit verletzt.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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