§ 24 T-BergWG Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

a)

wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden;

b)

wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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