§ 17 T-BergWG Einsatzstelle

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Die Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von der Änderung der Zuweisung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

(2) Der Einsatzstelle obliegen:

a)

die Wahl des Einsatzstellenleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern der Einsatzstelle und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer;

b)

die Bekanntgabe des Jahresvoranschlages der Einsatzstelle an den Bezirksausschuss;

c)

die nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;

d)

die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen, ausschließlich die Einsatzstelle betreffenden Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht;

e)

die Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 15 Abs. 2 lit. a.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.

(4) Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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