§ 15 T-BergWG Bezirksausschüsse

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.05.2024

(1) Der Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.

(2) Dem Bezirksausschuss obliegen:

a)

die Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Bezirksausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Einsatzstellen erstatteten Wahlvorschläge;

b)

die Bekanntgabe des Jahresvoranschlages des Bergwachtbezirkes an den Landesausschuss;

c)

die nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;

d)

die Abgabe einer Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 lit. f;

e)

die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht im Bergwachtbezirk;

f)

die Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 13 Abs. 2 lit. g.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.

(4) Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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