Gesamte Rechtsvorschrift StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

StPHG 2003
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003)

Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 947/1 AB EZ 947/5, IA EZ 341/1 AB EZ 341/34, IA EZ 394/1 AB EZ 394/12, IA EZ 473/1 AB EZ 473/10, IA EZ 668/1 AB EZ 668/8, IA EZ 758/1 AB EZ 758/7)

§ 1 StPHG 2003 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 2 StPHG 2003 Begriffsbestimmungen


(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.

(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.

(2a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.

(3) Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.

(4) Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011

§ 3 StPHG 2003 Ziel


Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde der Heimbewohner zu achten, die Selbstständigkeit der Heimbewohner in Pflegeheimen zu gewährleisten und auf die Sterbebegleitung und einen würdevollen Tod Rücksicht zu nehmen.

§ 4 StPHG 2003 Leistungen der Heimträger und die wesentlichen Vertragsbedingungen (Heimstatut)


(1) Heimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.

(2) Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Name, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;

2.

Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

3.

Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;

4.

Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung.

5.

Vergütung im Abwesenheitsfall;

6.

Kündigungsgründe, -frist und -form;

7.

Art und Fälligkeit der Zahlungen;

8.

Regelung der Tierhaltung;

9.

Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);

10.

Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 5 StPHG 2003 Rechte der Heimbewohner


(1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf

1.

höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;

2.

Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;

3.

Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;

4.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;

5.

Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;

6.

Behandlung und Erledigung von Beschwerden;

7.

freie Arztwahl;

8.

Beiziehung einer hausexternen Beratung;

9.

Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;

10.

Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen.

11.

Zugang zu einem Telefon;

12.

persönliche Kleidung;

13.

Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;

14.

Zahlungsbelege für Sonderleistungen;

15.

Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;

16.

Aushändigung des Heimstatuts.

(2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 6 StPHG 2003 (weggefallen)


§ 6 StPHG 2003 seit 01.09.2005 weggefallen.

§ 7 StPHG 2003 Heimbewohneranwaltschaft


Das Land Steiermark kann eine Pflegeombudsstelle einrichten.

§ 8 StPHG 2003 Personalausstattung


(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017

§ 9 StPHG 2003 Pflegedokumentation


(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.

In dieser ist jedenfalls darzustellen:

1.

Stammdaten;

2.

Anlass und Datum der Aufnahme;

3.

Pflegeanamnese;

4.

Pflegediagnose;

5.

Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;

6.

Pflegemaßnahmen;

7.

Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;

8.

Heimbewohnerwünsche;

9.

Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 10 StPHG 2003 Ärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

§ 11 StPHG 2003 Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten


Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Standort und Umgebung:

              Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

2.

Heimgröße:

              Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

3.

Zimmer:

              Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer               14 m2

Zweibettzimmer               22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle.

              Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

4.

Infrastruktur:

              Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

5.

Barrierefreiheit:

              Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

6.

Pflegebad;

7.

Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner.

Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 12 StPHG 2003 Verschwiegenheitspflicht


Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 13 StPHG 2003 Datenverarbeitung


(1) Die Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

die Aufnahme des Betriebes oder

die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011

§ 14 StPHG 2003 Kontrolle


(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.

(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.

(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.

(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 8 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

§ 15 StPHG 2003 Bewilligung und Entzug der Bewilligung


(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.

(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3.

planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;

4.

Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:

1.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

2.

ein Hygienegutachten;

3.

eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.

(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.

(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

1.

die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,

3.

die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,

4.

keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

5.

keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 5),

6.

die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,

7.

die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes in der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,

8.

wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und zumindest eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.

(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

§ 15a StPHG 2003 (weggefallen)


§ 15a StPHG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 16 StPHG 2003 Ziel und Anwendungsbereich


(1) Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.

(2) Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.

§ 17 StPHG 2003 Bewilligung und Entzug der Bewilligung


(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;

2.

Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;

3.

Anzahl der zu betreuenden Personen.

4.

Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.

5.

Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit.

(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:              

Einbettzimmer               14 m2,              

Zweibettzimmer               22 m2.

(3a) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8, sowie der §§ 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen.

(4a) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf .

(5) Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 14 gilt sinngemäß.

(7) Die Bewilligung ist zu entziehen,

1.

wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder

2.

wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 177/2013

§ 17a StPHG 2003 Ziel


Ziel der psychiatrischen Familienpflege ist die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 17b StPHG 2003 Erbringung psychiatrischer Familienpflege


(1) Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Angaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,

2.

ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und

3.

eine Liste von zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.

(3) Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.

(4) Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(5) Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

§ 17c StPHG 2003


(1) Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;

2.

Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;

3.

Anzahl der zu betreuenden Personen;

4.

Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung der Pflegeplatzanbieterin/des Pflegeplatzanbieters für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit.

(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2,

Zweibettzimmer 22 m2.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.

(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,

1.

wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder

2.

wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Abs. 5 nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. § 17a nicht erreicht werden kann.

(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

§ 18 StPHG 2003 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2.

Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3.

die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2.

keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3.

als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4.

keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5.

die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6.

der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7.

den Kontrollorganen

a)

nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b)

die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c)

die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8.

Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

 9.

angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10.

es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2.

kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5.

den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

§ 19 StPHG 2003 Widmung von Geldstrafen


Geldstrafen fließen jenen Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz zu, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung verhängt wurde.

§ 20 StPHG 2003 (weggefallen)


§ 20 StPHG 2003 seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 21 StPHG 2003 Kosten der Bewilligungsverfahren


Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von Sachverständigen trägt der Antragsteller.

§ 22 StPHG 2003 Übergangsbestimmungen für bestehende Heime und Pflegeplätze


(1) Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:

1.

Drei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des § 11 Z 3 umzubauen.

2.

Für Dreibettzimmer gilt die Frist bis längstens 31. Dezember 2013, wenn eine Raumgröße von mindestens 30 m2 (ohne Nasszelle) zur Verfügung steht.

3.

Bis längstens 31. Dezember 2013 sind Pflegeheime mit behindertengerechten Pflegebädern mit dreiseitig zugänglichen Badewannen und Hebeeinrichtungen auszustatten.

4.

Bis längstens 31. Dezember 2008 sind diese Pflegeheime barrierefrei und behindertengerecht zu gestalten.

(1a) Den Fristen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2.

beabsichtigte Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3.

planliche Darstellung des beabsichtigten Raum- und Funktionsprogrammes.

(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:

1.

Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

2.

Brandschutzgutachten;

3.

Hygienegutachten;

4.

schriftliche Erklärung der Baubehörde über die einwandfreie Benützbarkeit des Gebäudes als Pflegeheim.

Werden die gem. Abs. 1a Z 2 beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Abs. 1a Z 3 beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.

(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.

(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:

1.

Pflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 17 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.

2.

(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

§ 22a StPHG 2003 Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Betreiber von Pflegeheimen, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/94, betrieben werden, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eine Pflegedienstleitung, deren Stellvertretung und die Heimleitung im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 zu bestellen.

(2) Pflegeheime oder Pflegeplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 psychiatrische Familienpflege gewähren und mehr als zwei Personen betreuen und pflegen, können diese Personen weiterbetreuen. Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die gemäß § 2 Abs. 2a festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen unterschritten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

§ 22b StPHG 2003 Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Pflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, haben

1.

bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 nachzuweisen;

2.

bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 namhaft zu machen.

(2) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.

(3) Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

§ 22c StPHG 2003 Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.

(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017

§ 22d StPHG 2003 (weggefallen)


§ 22d StPHG 2003 seit 08.12.2022 weggefallen.

§ 22e StPHG 2003


Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022

§ 23 StPHG 2003 Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 87/2016 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 9/2017

§ 23a StPHG 2003 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 24 StPHG 2003 In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft.

§ 25 StPHG 2003 Außer-Kraft-Treten


Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994 außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten