§ 11 StPHG 2003 Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Standort und Umgebung:

              Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

2.

Heimgröße:

              Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

3.

Zimmer:

              Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer               14 m2

Zweibettzimmer               22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle.

              Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

4.

Infrastruktur:

              Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

5.

Barrierefreiheit:

              Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

6.

Pflegebad;

7.

Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner.

Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 StPHG 2003
§ 12 StPHG 2003