§ 17c StPHG 2003

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;

2.

Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;

3.

Anzahl der zu betreuenden Personen;

4.

Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung der Pflegeplatzanbieterin/des Pflegeplatzanbieters für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit.

(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2,

Zweibettzimmer 22 m2.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.

(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,

1.

wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder

2.

wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Abs. 5 nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. § 17a nicht erreicht werden kann.

(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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