§ 22e StPHG 2003

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022

In Kraft seit 08.12.2022 bis 31.12.9999
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