§ 22 StPHG 2003 Übergangsbestimmungen für bestehende Heime und Pflegeplätze

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:

1.

Drei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des § 11 Z 3 umzubauen.

2.

Für Dreibettzimmer gilt die Frist bis längstens 31. Dezember 2013, wenn eine Raumgröße von mindestens 30 m2 (ohne Nasszelle) zur Verfügung steht.

3.

Bis längstens 31. Dezember 2013 sind Pflegeheime mit behindertengerechten Pflegebädern mit dreiseitig zugänglichen Badewannen und Hebeeinrichtungen auszustatten.

4.

Bis längstens 31. Dezember 2008 sind diese Pflegeheime barrierefrei und behindertengerecht zu gestalten.

(1a) Den Fristen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2.

beabsichtigte Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3.

planliche Darstellung des beabsichtigten Raum- und Funktionsprogrammes.

(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:

1.

Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

2.

Brandschutzgutachten;

3.

Hygienegutachten;

4.

schriftliche Erklärung der Baubehörde über die einwandfreie Benützbarkeit des Gebäudes als Pflegeheim.

Werden die gem. Abs. 1a Z 2 beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Abs. 1a Z 3 beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.

(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.

(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:

1.

Pflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 17 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.

2.

(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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