§ 16 StPHG 2003 Ziel und Anwendungsbereich

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.

(2) Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.

In Kraft seit 01.11.2003 bis 31.12.9999
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