§ 40b StPEG 2004 Durchführung von Enteignungen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

3.

Die Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der darin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) an den Enteigneten ausbezahlt ist.

4.

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Ab-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem ge-sonderten Bescheid gemäß Z 2.

5.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

6.

Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem im § 40a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40b StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40b StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40b StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40b StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40b StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPEG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40a StPEG 2004
§ 41 StPEG 2004