§ 36 StPEG 2004 Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Sind Gemeinden des Landes Steiermark an einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes beteiligt, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Sind umgekehrt Gemeinden eines anderen Bundeslandes an einer Pflichtschule im Land Steiermark beteiligt, so gelten in Bezug auf die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für den Schulsachaufwand, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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