Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
(1) Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl hat das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu dienen.
(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Jahres maßgebend.
In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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