Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für
a) | den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen; | |||||||||
b) | den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart; | |||||||||
c) | den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen; | |||||||||
d) | die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer; | |||||||||
e) | den Bau und die Einrichtung von Schulbädern; | |||||||||
f) | die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens. |
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