§ 34 StPEG 2004 Außerordentlicher Schulsachaufwand

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für

a)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;

b)

den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;

c)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;

d)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;

e)

den Bau und die Einrichtung von Schulbädern;

f)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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