Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a) | die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Neben-gebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen; | |||||||||
b) | die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereit-gestellten Wohnungen; | |||||||||
c) | die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung; | |||||||||
d) | die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe; | |||||||||
e) | die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern; | |||||||||
f) | die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer); | |||||||||
g) | die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien; | |||||||||
h) | die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte; | |||||||||
i) | die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzlei-erfordernisse des Schulleiters, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Post-gebühren u. dgl.; | |||||||||
j) | die Instandhaltung der sanitären Anlagen; | |||||||||
k) | die Vergütung für die Hausverwaltung; | |||||||||
l) | den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand; | |||||||||
m) | die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften; | |||||||||
n) | die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist; | |||||||||
o) | die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme; | |||||||||
p) | die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens; | |||||||||
q) | das Mittagessen und für die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017
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