§ 46 StPEG 2004 Zusammensetzung der Schulausschüsse

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Volksschulausschuss gehören an:

a)

fünf Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens drei davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Volksschule besuchen;

b)

der Leiter der Volksschule, bei mehreren Volksschulen der an Dienstjahren älteste Leiter; bei einer Volksschule mit mehr als fünf Klassen oder bei mehreren Volksschulen überdies ein von der Lehrerschaft entsendeter Volksschullehrer;

c)

je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Volksschule Unterricht erteilen.

(2) Dem Mittelschulausschuss gehören an:

a)

sieben VertreterInnen der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens vier davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der VertreterInnen auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Mittelschule besuchen;

b)

die Direktorin/der Direktor der Mittelschule und ein von der Lehrerschaft dieser Mittelschule entsendete Lehrperson aus ihrem Kreis, bei mehreren Mittelschulen die zwei an Dienstjahren ältesten DirektorInnen und eine von der Lehrerschaft dieser Mittelschulen entsendete Lehrperson aus ihrem Kreis;

c)

je eine Vertreterin/ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Mittelschule Unterricht erteilen.

(3) Dem Sonderschulausschuss gehören an:

a)

fünf Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); drei davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Sonderschule besuchen;

b)

der Direktor der Sonderschule; bei mehreren Sonderschulen der an Dienstjahren älteste Direktor und ein von der Lehrerschaft dieser Sonderschulen entsendeter Sonderschullehrer;

c)

je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Sonderschule Unterricht erteilen.

(4) Dem gemeinsamen Schulausschuss gehören an:

a)

sieben Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens vier davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Schulen besuchen;

b)

die an Dienstjahren ältesten LeiterInnen der betroffenen Volks-, Mittelschulen und Sonderschulen, wobei die Gesamtzahl der LeiterInnen fünf nicht übersteigen darf; jede Schulkategorie muss dabei durch mindestens eine Leiterin/einen Leiter vertreten sein;

c)

je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an den in Betracht kommenden Pflichtschulen Unterricht erteilen.

(5) Für den Schulausschuss der Polytechnischen Schulen als selbstständige Schulen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit der diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.

(6) Die Mitglieder der in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüsse müssen das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindewahlordnung besitzen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. a genannten Vertreter werden vom Gemeinderat der beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der bei den letzten Gemeinderatswahlen in der betreffenden Gemeinde abgegebenen Stimmen entsendet; die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. c genannten Vertreter werden durch die zuständigen Kirchenbehörden berufen.

(8) Die Schulausschüsse werden zu der konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Schulen bestehen, zum frühestmöglichen Termin einberufen. Jeder Ausschuss hat in dieser Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.

(9) Die Funktionsdauer der Schulausschüsse fällt mit der Funktionsdauer der Gemeinderäte zusammen, wenn jene sich nicht selbst vorzeitig auflösen. Zu einem solchen Auflösungsbeschluss ist jedoch die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) Die Funktion in einem Schulausschuss ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt.

(11) Für jedes Mitglied eines Schulausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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