§ 53 StPEG 2004 Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine länger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPEG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 StPEG 2004
§ 53a StPEG 2004