§ 48 StPEG 2004 Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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