§ 10 StGB Entschuldigender Notstand

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 10 StGB


Kommentar zum § 10 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Die Rechtswissenschaft kennt den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Beim rechtfertigenden Notstand kollidieren die Interessen von Rechtsgütern, die nicht gleichwertig sind. Er ist gesetzlich nicht geregelt (außergesetzlicher Notstand). Beispiel: A wird von einem ... mehr lesen...

§ 10 StGB | 6. Version | 8987 Aufrufe | 24.01.17

Sie können den Inhalt von § 10 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

171 Entscheidungen zu § 10 StGB


Entscheidungen zu § 10 StGB


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 StGB

13

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 StGB
§ 11 StGB