§ 10 StGB Entschuldigender Notstand

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 10 StGB


Kommentar zum § 10 StGB von lexlegis

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Die Rechtswissenschaft kennt den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Beim rechtfertigenden Notstand kollidieren die Interessen von Rechtsgütern, die nicht gleichwertig sind. Er ist gesetzlich nicht geregelt (außergesetzlicher Notstand). Beispiel: A wird von einem ... mehr lesen...

§ 10 StGB | 6. Version | 8361 Aufrufe | 24.01.17

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