§ 9 StEntG Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

StEntG - Standort-Entwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 10 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 10, auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, ABl. Nr. L 197 vom 27. Juni 2001 S. 30, nicht entgegen.Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, Amtsblatt Nummer L 197 vom 27. Juni 2001 Seite 30, nicht entgegen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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