Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 eine entsprechende begründete Empfehlung.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Absatz eins, entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine entsprechende begründete Empfehlung.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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