§ 7 StEntG Entscheidung der Bundesminister

StEntG - Standort-Entwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 StEntG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StEntG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 StEntG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 StEntG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 StEntG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 StEntG
§ 8 StEntG