Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat diese die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen.Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat diese die Beurteilung gemäß Absatz eins, selbst vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Verfügt ein Projektwerber, für dessen standortrelevantes Vorhaben eine Anregung auf Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik eingebracht wurde, über keinen Firmensitz in Österreich, so sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.Verfügt ein Projektwerber, für dessen standortrelevantes Vorhaben eine Anregung auf Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik eingebracht wurde, über keinen Firmensitz in Österreich, so sind die Unterlagen gemäß Absatz eins, von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Absatz eins, weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese innerhalb von vier Wochen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung und die Gründe, weshalb das beantragte standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik befürwortet oder nicht. Wird binnen vier Wochen eine begründete Stellungnahme seitens der befassten Bundesminister nicht abgegeben, so steht dies der Erlassung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 nicht entgegen. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese innerhalb von vier Wochen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung und die Gründe, weshalb das beantragte standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik befürwortet oder nicht. Wird binnen vier Wochen eine begründete Stellungnahme seitens der befassten Bundesminister nicht abgegeben, so steht dies der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht entgegen. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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